
Die Fristen nach dem Typschild
Die Austauschpflicht steht in § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV), der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Sie betrifft Öfen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Für sie gelten mildere Altwerte als für neue Öfen. Nachgewiesen werden sie mit einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder mit einer Messung durch den Schornsteinfeger (§ 26 Abs. 1). Fehlt der Nachweis, musste der Betreiber bis zu einer Frist nachrüsten oder den Ofen stilllegen. Welche Frist galt, bestimmt nach § 26 Abs. 2 das Datum auf dem Typschild:
| Datum auf dem Typschild | Frist | Stand heute |
|---|---|---|
| bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar | 31.12.2014 | abgelaufen |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 | abgelaufen |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 | abgelaufen |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 | abgelaufen |
| 22.03.2010 bis 31.12.2014 errichtet | keine | Stufe 1 gilt weiter (§ 26 Abs. 6) |
| ab 01.01.2015 errichtet | keine | Stufe 2 gilt (Anlage 4) |
Das Typschild-Datum war bis Ende 2012 bei der Feuerstättenschau feststellen zu lassen, und der Bezirksschornsteinfeger musste dich spätestens zwei Jahre vor deiner Frist informieren (§ 26 Abs. 5). Öfen, die ab dem 22. März 2010 aufgestellt wurden, trifft keine Austauschpflicht: Sie mussten schon beim Kauf die Werte der Stufe 1 oder 2 einhalten. Was diese Stufen verlangen, steht unter BImSchV Stufe 2. Das Umweltbundesamt rät unabhängig davon, den Austausch zu prüfen, wenn ein Ofen älter als 15 Jahre ist.
Welche Öfen ausgenommen sind
§ 26 Abs. 3 nimmt fünf Gruppen von den Altwerten und den Fristen aus:
- Herde und Backöfen: nicht gewerblich genutzt und unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung.
- Offene Kamine: Feuerstätten, die offen betrieben werden können; sie dürfen nach § 4 Abs. 4 aber nur gelegentlich brennen.
- Grundöfen: vor Ort von Hand aufgebaute Speicheröfen aus mineralischem Material.
- Einzige Heizung: Öfen in Wohnungen, die ausschließlich über diese Öfen beheizt werden.
- Vor 1950: Öfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden; das musst du dem Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen.
Bei Badeöfen widersprechen sich die Quellen. Der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) zählt sie in seiner Presseinformation vom Oktober 2024 ausdrücklich zu den Öfen mit Bestandsschutz. Im Wortlaut von § 26 kommt das Wort Badeofen nicht vor; eine andere Rechtsgrundlage für die Ausnahme haben wir nicht gefunden. Hast du einen Badeofen, kläre das mit deinem Bezirksschornsteinfeger. Eingemauerte Kamin- und Kachelofeneinsätze sind nach § 26 Abs. 4 von der Stilllegung ausgenommen, mussten aber bis zur Frist eine nachgeschaltete Staubminderung bekommen.
Nachrüsten statt austauschen
Statt den Ofen zu ersetzen, kannst du ihn nachrüsten. Der HKI nennt zwei Wege: einen Katalysator oder einen Staubabscheider, eingebaut im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Mündung. Eine allgemeine Filterpflicht für Kaminöfen gibt es nach dem HKI nicht, auch nicht seit 2025; einzelne Gemeinden verlangen aber für neue Öfen eine Staubminderung. Gefördert wird die Nachrüstung nicht: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude nimmt Einzelraumfeuerungen in ihrer Richtlinie vom 17. Juli 2026 bei der Staubminderung ausdrücklich aus. Was ein Abscheider kostet und welches Gerät zu welchem Ofen passt, haben wir nicht belegt gefunden.
Ob dein Ofen die Altwerte schon einhält, zeigt die Bescheinigung des Herstellers. Der HKI führt nach eigenen Angaben in seiner Datenbank mehr als 7.000 Geräte. Mildere Altwerte heißt dabei: 0,15 Gramm Staub, nicht die 0,04 Gramm der Stufe 2. Der HKI schreibt, ältere Geräte müssten „nachweislich bereits die erste Stufe der BImSchV“ erfüllen; das ist strenger als der Verordnungstext. Maßgeblich ist § 26 Abs. 1.
Was nach Ablauf der Frist gilt
Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Fristen abgelaufen. Ein Ofen von vor dem 22. März 2010, der unter keine Ausnahme fällt, darf nur laufen, wenn die Altwerte nachgewiesen sind oder er nachgerüstet ist. Nach dem HKI erlischt die Betriebserlaubnis sonst automatisch; der Schornsteinfeger kontrolliert das bei der Feuerstättenschau und muss den Ofen bei einem Verstoß stilllegen oder die Behörde informieren. Wie die Feuerstättenschau abläuft, steht unter Schornsteinfeger-Abnahme.
Wer einen solchen Ofen ohne Nachweis weiterbetreibt, begeht nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit. Der Rahmen reicht nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis 50.000 Euro. Welche Beträge tatsächlich verhängt werden, haben wir nicht gefunden, auch keinen Bußgeldkatalog. Ob dein Ofen betroffen ist, entscheidet im Einzelfall dein Bezirksschornsteinfeger.
Ein neuer Ofen muss Stufe 2 einhalten. Gefördert wird er über die Bundesförderung nicht, denn sie schließt handbeschickte Einzelöfen aus. Was Ofen, Rohr und Anschluss kosten, steht unter Kaminofen-Kosten, worauf du beim Kauf achtest, in der Kaminofen-Checkliste. Auch der alte Ofen hält seine Werte nur mit trockenem Holz; die Grenze steht unter Brennholz-Restfeuchte.
Jøtul F 163
- Stufe 2 laut HKI
- massives Gusseisen, Wirkungsgrad 81 %
- Energieeffizienzklasse A+
Jøtul F 105 LL
- Stufe 2 laut HKI
- Wirkungsgrad 83 %, Energieeffizienzklasse A+
- Frischluftanschluss optional
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Quellen: 1. BImSchV §§ 2, 4, 24, 26 und Anlage 4 (Fassung vom 13.10.2021); BImSchG § 62; HKI, Presseinformation „Betriebserlaubnis erlischt: Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen endet am 31. Dezember 2024“ vom 14.10.2024; Umweltbundesamt, Seite Kaminofen (Stand 02.02.2026); Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026; HKI-Feuerstättendatenbank, Einträge Jøtul F 163 und F 105 LL; Jøtul, Produktseiten. Stand: 8. Oktober 2026.




