Kaminofen in der Mietwohnung

In der Mietwohnung brauchst du für einen Kaminofen die Zustimmung des Vermieters, und einen gesetzlichen Anspruch darauf hast du nicht: § 554 BGB verpflichtet den Vermieter nur bei vier Zwecken, eine bauliche Veränderung zu erlauben, nämlich Barrierefreiheit, Laden von Elektroautos, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte. Gehört die Wohnung zu einer Eigentümergemeinschaft, entscheiden die Eigentümer nach § 20 WEG mit.

Kaminofen mit Feuer in einer Wohnung mit offener Küche und Flur zur Wohnungstür
Foto: Alex Tyson / Unsplash

Wer zustimmen muss

LageWer entscheidetAnspruch auf ErlaubnisGrundlage
MieterVermieternein, Kaminofen gehört nicht zu den vier Zwecken§ 554 BGB
Mieter, der die Auflagen des Vermieters erfüllt hatVermieterim Einzelfall ja, Ablehnung rechtsmissbräuchlichAG Spandau, 7 C 307/06, gestützt auf § 242 BGB
Wohnungseigentümer, Eingriff ins GemeinschaftseigentumEigentümergemeinschaft per Beschlussnur wenn alle zustimmen, die über das Unvermeidliche hinaus beeinträchtigt werden§ 20 Abs. 1 und 3 WEG

Ob in deinem Fall eine Zustimmung nötig ist und wie weit sie reicht, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht entscheiden. Die Tabelle zeigt, was Gesetz und Rechtsprechung dazu sagen; bei Streit hilft ein Mieterverein oder ein Anwalt.

Das Urteil aus Spandau

Den bekanntesten Fall entschied das Amtsgericht Spandau am 19. September 2006 (Az. 7 C 307/06). Ein Mieter wollte einen geschlossenen Kaminofen mit höchstens 6 Kilowatt an den vorhandenen Schornstein anschließen. Die Hausverwaltung knüpfte die Genehmigung an zwei Bedingungen: die Freigabe durch den Bezirksschornsteinfeger und eine erweiterte Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Der Mieter erfüllte beides, der Vermieter lehnte trotzdem ab. Das Gericht verurteilte ihn zur Genehmigung, gestützt auf Treu und Glauben nach § 242 BGB: Wer eigene Auflagen stellt und sie erfüllt sieht, darf nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.

Der Berliner Mieterverein, der das Urteil dokumentiert, nennt es einen Ausnahmefall; eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage gebe es nicht. Den Volltext des Urteils haben wir nicht gelesen. Für dich heißt das: Frag zuerst, und frag schriftlich, unter welchen Bedingungen der Vermieter zustimmt.

Was der Vermieter prüfen kann

Die Bedingungen aus Spandau zeigen, worauf ein Vermieter schaut: den Schornstein und das Risiko. Unabhängig von seiner Zustimmung gelten für jeden Ofen dieselben Regeln:

  • Meldung: Den Einbau muss nach § 1 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes der Eigentümer dem Bezirksschornsteinfeger melden, in der Mietwohnung in der Regel der Vermieter. Wie die Abnahme abläuft, steht unter Schornsteinfeger-Abnahme.
  • Ofen: Ein neuer Ofen muss Stufe 2 der 1. BImSchV einhalten; siehe BImSchV Stufe 2.
  • Aufstellung: Abstände zu brennbaren Bauteilen, eine Bodenplatte vor der Tür und genug Verbrennungsluft; siehe Kaminofen-Abstände und Funkenschutz.
  • Schornstein: Hängt schon ein Ofen eines Nachbarn am Schornstein, ist ein zweiter Anschluss nur unter den Bedingungen des § 7 Abs. 4 der Muster-Feuerungsverordnung erlaubt.

Ein Vorgespräch mit dem Bezirksschornsteinfeger, wie es sein Bundesverband empfiehlt, liefert dir die Antworten, bevor du den Vermieter fragst. Was der Ofen samt Anschluss kostet, steht unter Kaminofen-Kosten.

Eigentumswohnung und was offen bleibt

Bist du Eigentümer einer Wohnung, entscheidet die Gemeinschaft. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, die über die Erhaltung hinausgehen, können nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden. Einen Anspruch auf die Gestattung hast du nach § 20 Abs. 3, wenn alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Kaminofen gehört nicht zu den bevorzugten Maßnahmen des § 20 Abs. 2. Und nach § 20 Abs. 4 darf keine Veränderung die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kaminofen seit der WEG-Reform vom Dezember 2020 haben wir nicht gefunden.

Offen bleiben zwei Fragen, die Mieter oft stellen. Ob du den Ofen beim Auszug wieder ausbauen musst, haben wir in keiner belastbaren Quelle gefunden; regle es deshalb in der Zustimmung des Vermieters. Ebenso offen ist, wer die laufenden Kosten für Kehren und Feuerstättenschau trägt. Auch die Verbraucherzentrale behandelt den Kaminofen in der Mietwohnung auf ihren Seiten nicht. Wer statt eines Holzofens einen Pelletofen erwägt, findet den Vergleich unter Kaminofen oder Pelletofen.

Quellen: BGB §§ 242, 554; WEG § 20; Berliner Mieterverein, Anmerkung zu AG Spandau, Urteil vom 19.09.2006, Az. 7 C 307/06 (Stand 31.01.2013); Schornsteinfeger-Handwerksgesetz § 1; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Kaminofen planen; Verbraucherzentrale, Heizen mit Holz im Kaminofen (Stand 26.05.2026). Stand: 8. Oktober 2026.